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Haustier in der Mietwohnung – was ist erlaubt und was nicht?

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Wer sich nach tierischer Gesellschaft sehnt, muss einiges bedenken. Neben der Frage, welches Haustier man überhaupt halten möchte, wie es heißen soll und was einen die Haltung kostet, sollte man sich unbedingt darüber im Klaren sein, ob man das Tier in seiner Mietwohnung überhaupt halten darf. Im deutschen Mietrecht ist Haustierhaltung nicht eindeutig verankert, viel mehr kommt es auf den individuellen Fall an und da kann es schon mal zu Verwirrungen kommen.

Kleintiere sind generell erlaubt

Wer vor hat sich anstelle eines Hundes oder Katze lieber ein Kleintier anzuschaffen, braucht sich grundsätzlich (neben der Frage der artgerechten Haltung) rein rechtlich keine Gedanken über die Haltung in der Wohnung zu machen. Gegen Hamster, Maus, Goldfisch oder Schildkröte darf der Vermieter nichts sagen. Kleintiere sind solche, die in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden können. Sie beschädigen die Wohnung nicht und sind so leise, dass sich die Nachbarn nicht von ihnen gestört fühlen.

Daher gelten sogar Leguane und Echsen als Kleintiere und dürfen in der Mietwohnung gehalten werden. Allerdings gibt es auch bei der an sich unkomplizierten Kleintierhaltung einige Ausnahmen, bei denen Vermieter oder Nachbarn Einspruch erheben können:

  • Besonders große, schwere Aquarien oder Terrarien (mit einem Fassungsvermögen über 1000 Liter) kann der Vermieter verbieten, weil sie den Boden beschädigen können.
  • Größere Vögel wie Papageien können sehr laut werden und die Nachbarn stören.
  • Ratten sind ebenfalls problematisch, da sie bei manchen Menschen Ekelgefühle hervorrufen.
  • Giftige Schlangen stellen einen Gefahrenherd dar und können daher verboten werden.

Bei Hunden und Katzen sollte man den Mietvertrag beachten

Die Haltung von Hunden und Katzen ist ein wenig komplizierter als die von Kleintieren. Wenn man sich einen Vierbeiner anschaffen möchte, muss man den Mietvertrag und die Hausordnung beachten. Allerdings darf der Vermieter laut Bundesgerichtshof (BGH) die Hunde- oder Katzenhaltung nicht generell durch eine Klausel im Mietvertrag untersagen. Solche Regelungen nehmen nämlich keine Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen.

Allerdings bedeutet das nicht, dass man ohne Rücksicht auf andere einen Hund oder eine Katze halten darf. Diese Punkte sollte man beachten:

  • Wenn im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, die Haustiere ausdrücklich erlaubt, darf man sich problemlos einen Hund oder eine Katze zulegen.
  • Im Mietvertrag kann die Hund- und Katzenhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters geregelt sein. Das ist grundsätzlich erlaubt, da der Vermieter sich im konkreten Fall für oder gegen das Tier entscheiden kann. Allerdings muss er seine Entscheidung rechtfertigen können.
  • Wenn überhaupt nichts zur Haustierhaltung im Mietvertrag verankert ist, sollte man lieber nochmal beim Vermieter nachfragen, um Konflikte zu vermeiden.

Darf man exotische Tiere halten?

Wer eine Vorliebe für exotische Exemplare wie Schlangen, Echsen und Spinnen hat, sollte sich besser mit dem Vermieter absprechen, da nicht jeder diese Begeisterung teilt.

  • Vogelspinnen darf der Vermieter verbieten.
  • Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, darf man ungefährliche Schlangen halten. Gift- und Würgeschlangen stellen allerdings eine Ausnahme dar, da sie als Gefahrenherd gelten.
  • Leguane und andere Echsen sind nicht giftig und dürfen daher in der Regel gehalten werden.

Welche Rechte hat der Vermieter?

Der Vermieter hat das Recht, festzulegen, ob er Haustiere generell erlauben möchte, oder ob er im konkreten Fall entscheiden möchte die Haltung des Tieres zuzulassen oder nicht. Hier gibt es einige Spielregeln, an die er sich halten muss:

  • Wenn der Vermieter einer Partei bereits erlaubt hat einen Hund zu halten, darf er es einer anderen nicht einfach so verbieten.
  • Auch wenn der Vermieter das Haustier bereits erlaubt hat, kann er seine Zustimmung im Nachhinein wieder zurückziehen. Dafür braucht er allerdings triftige Gründe.
  • Der Vermieter kann die Entfernung des Tieres fordern und darf dem Mieter sogar kündigen, wenn dieser der Forderung nicht nachkommt.
  • Den Besuch eines Tieres kann der Vermieter nicht verbieten, solange er sich nicht zu lange hinzieht.

Gründe für den Vermieter, ein Tier zu verbieten

Wie bereits erwähnt, darf ein Vermieter nicht einfach nach Lust und Laune entscheiden, ob er die Haustierhaltung erlaubt oder nicht. Auch hier gibt es ein paar Richtlinien:

  • Wenn das Tier die Nachbarn durch Lärm oder Gerüche belästigen könnte, darf der Vermieter dessen Haltung verbieten.
  • Will der Vermieter einem Mieter seinen Hund erlauben und einem anderen nicht, kann er das tun, wenn einer einen harmlosen und der andere einen nachweislich aggressiven Hund hält.
  • Stellt das Tier eine Gefahr für die Nachbarn dar, darf es der Vermieter verbieten.
  • Wenn jemand im Haus stark allergisch reagiert, darf die Tierhaltung verboten werden.
  • Aber: Wenn jemand beispielsweise auf einen Blindenhund angewiesen ist, muss dieser erlaubt werden.

Fazit

Das deutsche Mietrecht hat einige grobe Richtlinien festgelegt, die zu beachten sind, wenn man in seiner Mietwohnung einen tierischen Mitbewohner halten möchte. Allerdings ist die Entscheidung für oder gegen ein Tier so gut wie immer eine Einzelfallentscheidung und daher sollte man auf jeden Fall versuchen, sich mit dem Vermieter zu einigen. Wichtig ist allerdings, seine Rechte zu kennen, denn ein generelles Verbot für Tiere im Mietvertrag ist ungültig und der Vermieter darf einem das Haustier nur mit triftiger Begründung verweigern. Ist diese nicht gegeben, hat man gute Chancen, das Tier behalten zu dürfen.

 

Zum Autor: Mag. (FH) Stefan Gassner, Geschäftsführer, Inhaber des Immobilienmaklerbüros SAGE Immobilien, ist Experte in Fragen Haustiere und Mietwohnungen.

Als Geschäftsführer des Immobilienmaklerbüros SAGE Immobilien in Zell am See http://www.sage-immobilien.at, ist Stefan Gassner der ideale Kontakt für Neu- und Bestandskunden. 2013-2015 wurde das Unternehmen bei den European Property Awards als „Bester Immobilienmakler Österreichs“ ausgezeichnet.

 

Quellen/weitere Infos:

http://www.immobilienscout24.de/umzug/lexikon/haustiere.html

 

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